Allgemeine
Geschäftsbedingungen Veranstaltungen & Kochkurse
(Stand: Februar 2024)
Cook in the Boxx GmbH & Co. KG
Zum besseren Verständnis haben wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kategorisiert.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich auf die weiteren AGBs zu den folgenden Themen hin:
Allgemeine
Geschäftsbedingungen Veranstaltungen & Kochkurse
(Stand: Februar 2024)
Cook in the Boxx GmbH & Co. KG
Zum besseren Verständnis haben wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kategorisiert.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich auf die weiteren AGBs zu den folgenden Themen hin:
1. Geltungsbereich
(I) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen von Cook in the Boxx bzw. „Cookfamily Markthaus - pumpwerk eins“ (Verwender) zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammen hängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Verwenders.
(II)Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie öffentlich bekannt gemachte Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Cook in the Boxx, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
(III) Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(IV) Veröffentlichungen jeder Art in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind Cook in the Boxx unverzüglich zur Kenntnisnahme zu übersenden.1 Sie bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Cook in the Boxx.
2. Vertragsabschluss, -partner
(I) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Cook in the Boxx zustande.1 Der Kunde und Cook in the Boxx sind Vertragspartner.2
(II) Der Kunde ist verpflichtet Cook in the Boxx unaufgefordert und vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Veranstaltung und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen dazu geeignet sind, den störungsfreien Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Cook in the Boxx bzw. des „Cookfamily Markthaus - pumpwerk eins“ zu gefährden.
(III) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst, bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Cook in the Boxx eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Haftung und Verjährung
(I) Cook in the Boxx haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(II)Zudem haftet Cook in the Boxx für Schäden, die auf einer vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen darf. In nicht vertragstypischen Bereichen ist die Haftung jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(III) Einer Pflichtverletzung von Cook in the Boxx steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Cook in the Boxx Gmbh & Co. KG (im folgendem Cook in the Boxx)
(IV) Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel oder Klausel 10 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
(V) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Cook in the Boxx auftreten, wird Cook in the Boxx bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Cook in the Boxx rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
(VI) Nachrichten, Post und Warensendungen für Kunden werden sorgfältig behandelt. Cook in the Boxx übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und auf Wunsch, gegen Entgelt, die Nachsendung derselben. Für die diesbezügliche Haftung gilt Klausel 3 Absätze II, III sinngemäß.
(VII) Wird dem Kunde auf dem Gelände des „Cookfamily Markthaus - pumpwerk eins“ ein Stellplatz zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag nach § 688 ff. BGB zu Stande. Eine Überwachungspflicht von Cook in the Boxx besteht insofern nicht. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf den Grundstücken des Verwenders abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Cook in the Boxx nur sinngemäß nach Maßgabe der Klausel 3 Absätze II, III. Etwaige Schäden sind Cook in the Boxx unverzüglich anzuzeigen.
(VIII) Alle Ansprüche gegen Cook in the Boxx verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Cook in the Boxx beruhen. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, wird die Vorschrift des § 199 II BGB nicht berührt.
4. Leistung, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen
(I) Cook in the Boxx ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von Cook in the Boxx zugesagten Leistungen zu erbringen.
(II) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten, bzw. üblichen Preise von Cook in the Boxx zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Cook in the Boxx an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
(III) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
(IV) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der durch Cook in the Boxx allgemein für derartige Leistungen 3 berechnete Preis, so kann das Cook in the Boxx den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 %, anheben.1 Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über die in Satz 1 genannten 4 Monate hinaus, erhöht sich die Obergrenze um weitere 5 %, höchstens jedoch um insgesamt maximal xx %. Will der Besteller aufgrund des erhöhten Preises nunmehr nicht mehr am Vertrag festhalten, besteht die Möglichkeit der unverzüglichen und schriftlichen Kündigung nach Kenntnis der Preiserhöhung gegenüber Cook in the Boxx.
(V) Die Preise können ferner von Cook in the Boxx entsprechend angepasst werden, wenn der Kunde nachträglich eine Änderung der Anzahl der gebuchten Räume, Leistungen oder Personenzahlen wünscht und Cook in the Boxx dem zustimmt.
(VI) Rechnungen der Cook in the Boxx ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnungen ohne Abzug zahlbar.1Cook in the Boxx ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und die unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Cook in the Boxx berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Cook in the Boxx bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei. Cook in the Boxx steht es frei, für jede Mahnung nach Verzugseintritt Mahnkosten in Höhe von 10,00 € geltend zu machen. Alle Kosten im Rahmen des Inkassos trägt der Veranstalter oder, soweit im Sinne der Klausel 2 Absatz III einschlägig, der Vermittler oder Organisator. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann Cook in the Boxx stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
(VII) Cook in the Boxx ist berechtigt, vom Kunden bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung in angemessener Höhe oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder einer Erweiterung des Vertragsumfangs, ist Cook in the Boxx berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des Satz 1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(VIII) Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und kann dieser nicht generiert werden, so kann Cook in the Boxx 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder Cook in the Boxx einen höheren Schaden nachweist.
(IX) Werden nach Zustandekommen eines Vertrages Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Veranstalters/Bestellers oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nach Dafürhalten Cook in the Boxx ernstlich bezweifeln lassen, so ist Cook in the Boxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen.
(X) Sofern ein wirksamer Vertrag zwischen den unter Klausel 2 Absatz I genannten Vertragsparteien zu Stande gekommen ist, werden vereinbarte und geleistete Anzahlungen nicht zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn dem Kunde ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht zu steht. Sollte Cook in the Boxx im Falle einer Stornierung die bestellten Veranstaltungsräume anderweitig vergeben können, werden vereinbarte und geleistete Anzahlungen erstattet oder nicht berechnet.
(XI) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung Cook in the Boxx aufrechnen oder verrechnen.
5. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
(I) Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Cook in the Boxx geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn Cook in the Boxx der Vertragsaufhebung ausdrücklich sowie schriftlich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedarf der Schriftform.
(II)Sofern zwischen Cook in the Boxx und dem Kunde ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche Cook in the Boxx auszulösen. Ein dem Grunde nach bestehendes Rücktritts- bzw. Stornierungsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich Cook in the Boxx gegenüber ausübt, sofern nicht ein durch Cook in the Boxx verursachter Fall des Leistungsverzuges, eine von Cook in the Boxx zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder ein Fall der Klausel 5 Absatz III Satz 2 vorliegt. Bei einer Stornierung des Vertrages nach der schriftlich vereinbarten Frist zur kostenfreien Stornierung gelten die beigefügten Stornierungsfristen/-kosten. Sie sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(III) Besteht kein kostenfreies Rücktrittsrecht bzw. Cook in the Boxx stimmt dem Rücktritt nicht zu, wird der vereinbarte Termin nicht eingehalten oder wird der Rücktritt nicht schriftlich erklärt, so sind die vereinbarte Raummiete und bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht möglich ist. Dies gilt nicht in Fällen, bei denen zum Nachteil des Kunden eine Verletzung des § 241 II BGB vorliegt oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung des Raumes / der Räume hat Cook in the Boxx anzurechnen. Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass der in Satz 1 genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
6. Rücktritt durch Cook in the Boxx
(I) Sofern ein kostenfreies Stornierungsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Cook in the Boxx bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage Cook in the Boxx unter Setzung einer angemessenen Frist auf sein Recht zur Stornierung verzichtet. Dies gilt ebenfalls bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Cook in the Boxx unter Setzung einer angemessenen Frist nicht zu einer festen Buchung bereit ist.
(II) Ferner ist Cook in the Boxx berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere durch Cook in the Boxx nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
- Das Cook in the Boxx begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Cook in the Boxx in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Cook in the Boxx zuzurechnen ist; der Vertragspartner eine noch offene Forderung von Cook in the Boxx, auch nach Setzung einer angemessenen Frist, nicht ausgleicht;
- über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein außergewöhnliches der Schuldenreglung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wurde;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist,
- ein Verstoß gegen Klausel 1 Absatz II vorliegt;
- eine vereinbarte oder gemäß Klausel 4 Absatz VIII verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer durch Cook in the Boxx gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
(III) Bei berechtigtem Rücktritt von Cook in the Boxx besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach Absatz II ein Schadensersatzanspruch von Cook in the Boxx gegenüber dem Kunden bestehen, so kann Cook in the Boxx den Anspruch nach den beiliegenden Stornobedingungen, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen sind, pauschalisieren.
7. Änderung der Teilnehmerzahl und der Vertragslaufzeit
(I) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss Cook in the Boxx spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung von Cook in the Boxx. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
(II) Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist Cook in the Boxx frühzeitig, spätestens jedoch zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Absatz I Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
(III) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Cook in the Boxx in möglichst enger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geringeren Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
(IV) Bei Veranstaltungen, die über 00.00 Uhr hinausgehen, kann Cook in the Boxx, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund von Einzelnachweisen berechnen.
8. Einbringen von Speisen und Getränken
(I) Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht einbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit Cook in the Boxx. In diesem Fall wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten in Form einer pro Kopf Pauschale erhoben. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist Cook in the Boxx berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalisierten Schadenersatzbetrag für den entstandenen Umsatzausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre.
9. Technische Einrichtung und Anschlüsse
(I) Soweit Cook in the Boxx für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Cook in the Boxx im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Störungen an durch Cook in the Boxx zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Cook in the Boxx diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(II) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Cook in the Boxx bzw. des „The Cookfamily Markthauses - pumpwerk eins“ bedarf der schriftlichen Zustimmung. Die schriftliche Zustimmung kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte verursachte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Cook in the Boxx bzw.„pumpwerk eins“ gehen zu Lasten des Kunden, soweit Cook in the Boxx diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Cook in the Boxx pauschal erfassen und berechnen.
(III) Der Kunde ist mit Zustimmung von Cook in the Boxx berechtigt, eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Cook in the Boxx eine Anschlussgebühr verlangen.
(IV) Für die Veranstaltung notwendige behördliche Genehmigungen oder die Erfüllung behördlicher Auflagen muss der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten Sorge tragen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, wie z.B. GEMA-Gebühren oder jugendschutzrechtliche Bestimmungen.
10. Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen
(I) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen von Cook in the Boxx und im „pumpwerk eins“. Cook in the Boxx übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Cook in the Boxx. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen; insoweit gelten die §§ 701 ff. BGB.3 Abgesehen von 7 den im Satz 3 genannten Fällen, bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(II) Eingebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Kunden eingebrachte Gegenstände müssen den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Cook in the Boxx ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis auf Verlangen nicht, so ist Cook in the Boxx berechtigt, bereits ein- und angebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind Aufstellung und Anbringung von Gegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung von Cook in the Boxx erlaubt. Diese müssen vorher mit Cook in the Boxx am Veranstaltungsort abgestimmt werden.
(III) Eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf Cook in the Boxx die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Cook in the Boxx für die Dauer des Verbleibens eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dem Hotel keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(IV) Verpackungsmaterial, das im Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung durch den Vertragspartner auf eigene Kosten entsorgt werden. Sollte Verpackungsmaterial bei Cook in the Boxx bzw. „pumpwerk eins“ zurückbleiben, ist Cook in the Boxx dazu berechtigt, eine Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.
11. Haftung des Kunden für Schäden
(I) Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
(II) Cook in the Boxx kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (zum Beispiel Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
12. Schlussbestimmungen
(I) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in Schriftform erfolgen, einschließlich dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind unwirksam.
(II) Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr Chemnitz.
(III) Im kaufmännischen Verkehr ist, auch für Scheckstreitigkeiten, ausschließlicher Gerichtsstand Chemnitz. Cook in the Boxx kann den Kunde nach seiner Wahl aber auch am Sitz des Kunden verklagen. Das Gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(IV) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
(V) Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Stornobedingungen
Stornierung von Kundenseite
Stornierungsbedingungen für Veranstaltungen bis 20 Teilnehmer
Eine kostenfreie Stornierung nach erfolgter Buchung ist bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich, danach gilt:
- bis 21 Tage vor Veranstaltung werden 60 % der gebuchten Leistungen berechnet
- danach werden 80 % der gebuchten Leistungen berechnet
Stornierungsbedingungen für Veranstaltungen bis 100 Teilnehmer
Eine kostenfreie Stornierung nach erfolgter Buchung ist bis zu 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich, danach gilt:
- bis 30 Tage vor Veranstaltung werden 20% der gebuchten Leistungen berechnet
- bis 21 Tage vor Veranstaltung werden 60 % der gebuchten Leistungen berechnet
- danach werden 80 % der gebuchten Leistungen berechnet
Stornierungsbedingungen für Veranstaltungen über 100 Teilnehmer
Eine kostenfreie Stornierung nach erfolgter Buchung ist bis zu 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich, danach gilt:
- bis 60 Tage vor Veranstaltung werden 20% der gebuchten Leistungen berechnet
- bis 21 Tage vor Veranstaltung werden 60 % der gebuchten Leistungen berechnet
- danach werden 80 % der gebuchten Leistungen berechnet